2.4.5.9. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass A.L. im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche stellt (vgl. GA act. 62) theoretisch auch finanzielle Motive für eine Falschaussage denkbar wären. Diesbezüglich hat D.L. zu Protokoll gegeben, dass es ihr komisch vorgekommen sei, dass A.L. nach dem Vorfall das Thema Schadenersatz angesprochen habe. In diesem Moment hätten bei D.L. die Alarmglocken geläutet und sie sei hellhörig geworden, weil es sie erstaunt habe, dass plötzlich von Geld die Rede gewesen sei.