Diese Aussagen zeigen klar, dass A.L. – entgegen ihrer Aussage, wonach sie jeweils einen Schritt zurück gemacht habe, wenn der Beschuldigte sich ihr genähert habe (UA act. 432) – mit den vorgenannten privaten Treffen und Berührungen und somit zumindest mit gewissen Annäherungen des Beschuldigten einverstanden war.