2.4.5.8. A.L. hat angegeben, dass sie sich vor dem Vorfall manchmal sporadisch mit dem Beschuldigten getroffen habe, um mit ihm Kaffee zu trinken (UA act. 422). Weiter habe sie sich einmal in seinem Lokal ihre Schultern von ihm massieren lassen. Wann dies passiert sei und ob noch weitere Personen anwesend gewesen seien, wusste sie nicht mehr (UA act. 434; Protokoll Berufungsverhandlung S. 37). Diese Aussagen zeigen klar, dass A.L. – entgegen ihrer Aussage, wonach sie jeweils einen Schritt zurück gemacht habe, wenn der Beschuldigte sich ihr genähert habe (UA act.