könnte (UA act. 433). An der Berufungsverhandlung gab sie erstmals an, sich deshalb die Schuld am Vorfall zu geben, da sie denke, dass es nicht so weit gekommen wäre, wenn sie sich gewehrt hätte. Sodann bestätigte sie auf entsprechende Nachfrage hin, dass sie vermutet habe, dem Beschuldigten falsche Signale, die ihm hätten Hoffnungen machen können, gesendet zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29 f.).