Aus der vorgenannten «WhatsApp»-Nachricht von G.H. geht weiter hervor, dass diese – welche A.L. gut kannte, da sie mit ihr bereits zusammengelebt hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12) – A.L. denn auch zutraute, diese würde ihren Körper verkaufen, um an Geld zu gelangen. Selbst die Mutter von A.L., D.L., gab an der Berufungsverhandlung an, dass sie befürchte, dass ihre Tochter Nacktaufnahmen von sich verkauft habe, da solche Aufnahmen von A.L. in ihrer damaligen Schule aufgetaucht seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.).