Folglich hatte A.L. in den Zeitpunkten des Verkaufs der Nacktbilder keine Probleme damit, dass andere Personen – nämlich die Käufer der Bilder – in ihr jemanden sahen, der sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbrachte. Aus der vorgenannten «WhatsApp»-Nachricht von G.H. geht weiter hervor, dass diese – welche A.L. gut kannte, da sie mit ihr bereits zusammengelebt hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12) – A.L. denn auch zutraute, diese würde ihren Körper verkaufen, um an Geld zu gelangen.