Der frühere Verkauf von Nacktbildern durch A.L. steht zwar nicht mit dem vorliegend zu untersuchenden Vorfall in Verbindung und vermag nicht nachzuweisen, dass sie am 13. Mai 2020 mit den vorgefallenen sexuellen Handlungen einverstanden war. Dies zeigt jedoch die bei A.L. – zumindest damals – bestehende Grundeinstellung auf, damit einverstanden zu sein, Nacktbilder, bei denen die Käufer jeweils dachten, dass A.L. darauf abgebildet sei, zu verkaufen, um damit Geld zu verdienen.