Sie habe sich als diese Personen ausgegeben und diese verkauft. Dadurch hätten sie in zwei Monaten einen Gewinn von Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 erwirtschaftet, was für sie aufgrund ihrer desolaten finanziellen Verhältnisse ein sehr hoher Betrag gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 und 33). Der frühere Verkauf von Nacktbildern durch A.L. steht zwar nicht mit dem vorliegend zu untersuchenden Vorfall in Verbindung und vermag nicht nachzuweisen, dass sie am 13. Mai 2020 mit den vorgefallenen sexuellen Handlungen einverstanden war.