Ebenfalls an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie sodann erstmals aus, dass für sie in demjenigen Zeitpunkt, in welchem sie von einer Freundin erfahren habe, dass diese ebenfalls schlechte Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht habe, festgestanden sei, dass sie Anzeige erstatten müsse. Sie habe ihre Freundin gebeten, betreffend den Vorfall, welcher schon drei oder vier Jahre zurückliege, ebenfalls Anzeige zu erheben, was diese jedoch abgelehnt habe (GA act. 33). Damit hat sie erneut ihrer früher gemachten Aussage, wonach die Ermunterungen durch F.H. der Grund für die Meldung bei der Polizei gewesen seien, widersprochen.