Sie habe ihn schliesslich deshalb über den Vorfall informiert, weil er ihr angemerkt habe, dass etwas nicht stimme und deshalb verlangt habe, dass sie vollkommen ehrlich zu sein habe (UA act. 412). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dem widersprechend an, dass sie auf jeden Fall auch ohne Ermunterungen von anderen Personen Anzeige erhoben hätte (GA act. 29). Ebenfalls an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie sodann erstmals aus, dass für sie in demjenigen Zeitpunkt, in welchem sie von einer Freundin erfahren habe, dass diese ebenfalls schlechte Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht habe, festgestanden sei, dass sie Anzeige erstatten müsse.