2.4.5.5. Auch zur Frage, was resp. wer A.L. zur Anzeigeerstattung bewogen habe, liegen verschiedene Angaben vor. An ihrer ersten, wie auch an ihrer zweiten Einvernahme hat A.L. ausgesagt, dass es F.H. gewesen sei, der sie schlussendlich zur Anzeigeerstattung bewogen habe, indem er ihr gesagt habe, dass sie eine Anzeige erstatten solle (UA act. 412 f.; UA act. 432). Sie habe ihn schliesslich deshalb über den Vorfall informiert, weil er ihr angemerkt habe, dass etwas nicht stimme und deshalb verlangt habe, dass sie vollkommen ehrlich zu sein habe (UA act.