An ihrer zweiten Einvernahme bestätigte sie, dass sie aufgrund der in Aussicht stehenden Arbeitsstelle so getan habe, als wäre nichts passiert. Damit habe sie sich selber und F.H. einen riesigen Gefallen machen wollen, weil es um Fr. 2'000.00 gegangen sei, die sie monatlich hätte verdienen können. Sie habe trotz des Vorfalls wegen des Geldes beim Beschuldigten arbeiten wollen (UA act. 430 f.). Zusätzlich sagte sie erstmals aus, dass sie auch gedacht habe, dass es nichts bringe, so spät noch eine Anzeige zu erstatten (UA act.