A.L. hat die Tatsache, dass sie ungefähr eine Woche lang niemanden über den Vorfall informiert hat, an ihrer ersten Einvernahme zuerst damit begründet, dass sie und F.H. den in Aussicht stehenden Arbeitslohn gut hätten brauchen können, da sie beide vom Sozialamt abhängig seien (UA act. 401). Im späteren Verlauf ihrer ersten Einvernahme begründete sie die Tatsache, dass sie den Vorfall nicht direkt bei der Polizei gemeldet habe damit, dass sie Angst und keine Beweise gehabt habe (UA act. 412 f.). An ihrer zweiten Einvernahme bestätigte sie, dass sie aufgrund der in Aussicht stehenden Arbeitsstelle so getan habe, als wäre nichts passiert.