Da F.H. zuhause war, als A.L. am 13. Mai 2020 nach Hause kam (UA act. 410; 452), hätte denn grundsätzlich auch die Möglichkeit bestanden, diesem sogleich von der sexuellen Nötigung resp. der versuchten Vergewaltigung zu berichten. A.L. hat die Tatsache, dass sie ungefähr eine Woche lang niemanden über den Vorfall informiert hat, an ihrer ersten Einvernahme zuerst damit begründet, dass sie und F.H. den in Aussicht stehenden Arbeitslohn gut hätten brauchen können, da sie beide vom Sozialamt abhängig seien (UA act. 401).