2.4.5.4. Ebenfalls auffällig sind die späte Erstbekundung des Vorfalls sowie die unterschiedlichen Begründungen von A.L. für diese späte Erstbekundung resp. Anzeigeerstattung. Geht man davon aus, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass A.L., wenn auch nicht sofort der Polizei, zumindest ihrem damaligen Lebenspartner, F.H., oder anderen ihr nahestehenden Personen, wie beispielsweise ihren Eltern oder ihrer besten Freundin, zeitnah von den Geschehnissen berichtet hätte. Da F.H. zuhause war, als A.L. am 13. Mai 2020 nach Hause kam (UA act.