2.4.5.3. Sodann wirft die Aussage von A.L., wonach sie sich den Zeitrahmen des Vorfalls genau eingeprägt habe, weil sie sich gedacht habe, dass es eventuell von Vorteil sein könnte (UA act. 403), Fragen auf. Da sie – ihren eigenen Angaben zufolge – unmittelbar nach dem Vorfall noch vorgehabt habe, beim Beschuldigten zu arbeiten und niemandem von den Geschehnissen erzählen wollte und folglich auch nicht vorhatte, den Vorfall bei den Strafverfolgungsbehörden zu melden, erweckt ihr Verhalten den Anschein, als hätte sie sich vorbehalten, den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich im Falle einer Absage betreffend die Arbeitsstelle – doch noch anzuzeigen.