Die vor dem Vorfall zwischen A.L. und dem Beschuldigten verschickten «WhatsApp»-Nachrichten (vgl. UA act. 288 ff.) vermögen nicht nachzuweisen, dass die am 13. Mai 2020 vorgefallenen sexuellen Handlungen ohne das Einverständnis von A.L. vorgenommen wurden, da daraus nichts in Bezug auf den konkreten Vorfall abgeleitet werden kann.