Das Versenden der Fotoaufnahmen der Identitätskarte unmittelbar nach dem Vorfall zeigt sodann, dass A.L. in diesen Zeitpunkten noch in der Lage war, Nachrichten zu versenden. Aufgrund der von ihr geschilderten Folgen des Vorfalls, wie beispielsweise die Selbstverletzung am selben oder am folgenden Tag (GA act. 31; UA act. 429) und ihr Suizidversuch im Februar 2021, welche auf etwas Vorgefallenes rückschliessen lassen, erscheint es nicht gänzlich nachvollziehbar, dass A.L. nur wenige Minuten nach dem Vorfall noch dazu in der Lage war, durch den Beschuldigten gestellte Anforderungen für den Erhalt der erhofften Arbeitsstelle zu erfüllen. - 14 -