Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach A.L. trotz des Vorfalls beim Beschuldigten habe arbeiten wollen, weil sie die Hoffnung gehabt habe, das Erlebte zu verdrängen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. So ist davon auszugehen, dass die Arbeitsverrichtung beim Beschuldigten gerade verhindert hätte, dass A.L. den Vorfall hätte verdrängen können, wäre sie doch ständig mit dem Beschuldigten wie auch mit dem Ort des Geschehens konfrontiert worden. Das Versenden der Fotoaufnahmen der Identitätskarte unmittelbar nach dem Vorfall zeigt sodann, dass A.L. in diesen Zeitpunkten noch in der Lage war, Nachrichten zu versenden.