Das Verhalten von A.L. erscheint nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als höchst ungewöhnlich. So hätte A.L. – wäre es tatsächlich zu den angeklagten Delikten gekommen – bei jedem Arbeitseinsatz befürchten müssen, dass es erneut zu denselben oder ähnlichen Vorfällen kommen könnte. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach A.L. trotz des Vorfalls beim Beschuldigten habe arbeiten wollen, weil sie die Hoffnung gehabt habe, das Erlebte zu verdrängen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden.