298; 430). Auch am 20. Mai 2020 kontaktierte A.L. von sich aus den Beschuldigten, um nachzufragen, ob er schon etwas Neues wisse. Daraufhin teilte der Beschuldigte ihr mit, dass er am Freitag mehr wissen werde und fragte sie, ob sie mit ihm eine Zigarette rauchen wolle, was sie verneinte, da es bereits zu spät (01.28 Uhr) sei. Danach wünschten sich beide gegenseitig eine gute Nacht (UA act. 298). Unter der Annahme, dass es tatsächlich zu einer sexuellen Nötigung resp. einer versuchten Vergewaltigung gekommen ist, erscheint das Verhalten von A.L. nicht nachvollziehbar.