Fotoaufnahmen ihrer Identitätskarte geschickt zu haben, weil die zuvor durch F.H. gemachten Aufnahmen qualitativ nicht die Besten gewesen seien (UA act. 429). Aus dem Chatverlauf ist weiter ersichtlich, dass sie am 13. Mai 2020, um 15.48 Uhr, von sich aus den Beschuldigten mit der Bitte kontaktiert hat, er solle sich bei ihr melden, sobald er bezüglich der Arbeitsstelle etwas Neues wisse (UA act. 298; 430). Sodann hat sie ihm tags darauf mitgeteilt, dass sie ungefähr bis 19.30 Uhr nicht erreichbar sei, falls er sie brauche. Dies habe sie gemacht, weil sie an diesem Abend eigentlich bei ihm hätte aushelfen sollen, jedoch einen Termin bei ihrer Therapeutin gehabt habe (UA act. 298; 430).