2.4.5.2. Auch die nach dem Vorfall zwischen A.L. und dem Beschuldigten verschickten «WhatsApp»-Nachrichten lassen Zweifel daran aufkommen, dass A.L. nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sein soll. So geht aus diesen hervor, dass sie dem Beschuldigten, auf seine Anfrage hin, am 13. Mai 2020, um 14.32 Uhr sowie 14.37 Uhr und somit nur wenige Minuten nach dem Vorfall Fotoaufnahmen ihrer Identitätskarte gesendet hat (UA act. 299). Sie hat diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dem Beschuldigten nach dem Vorfall von Zuhause aus nochmal - 13 -