Hervorzuheben ist, dass A.L. an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass sie die Arbeitsstelle beim Beschuldigten trotz des Vorfalls angenommen hätte, wenn sie eine Zusage erhalten hätte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Diese Aussage lässt stark vermuten, dass A.L., bei einem Erhalt der Arbeitsstelle, von einer Anzeigeerstattung abgesehen hätte.