Damit lässt sich – entgegen dem Vorbringen von A.L. (Berufungsantwort S. 4) – ein Motiv für eine Falschaussage nicht von der Hand weisen. Nichts anderes geht aus ihren Aussagen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor, wonach sie froh sei, dass eine Chance bestehe, dass der Beschuldigte bestraft werde, weil es ihr Ziel sei, dass er nicht einfach ungestraft davonkomme (GA act. 29). Hervorzuheben ist, dass A.L. an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass sie die Arbeitsstelle beim Beschuldigten trotz des Vorfalls angenommen hätte, wenn sie eine Zusage erhalten hätte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31).