Es erscheint dem Obergericht vorstellbar, dass A.L. gerade im Hinblick auf den von ihr erhofften Arbeitsvertrag wie auch aufgrund der in Aussicht stehenden Fr. 100.00 am 13. Mai 2020 mit den vorgenommenen sexuellen Handlungen einverstanden war und dann im Nachhinein, als ihr bewusst wurde, dass sie die Arbeitsstelle nicht erhalten würde, den intimen Kontakt zum Beschuldigten bereut und ihrem Unmut darüber mit der Anzeigeerstattung freien Lauf gelassen hat. Damit lässt sich – entgegen dem Vorbringen von A.L. (Berufungsantwort S. 4) – ein Motiv für eine Falschaussage nicht von der Hand weisen.