Dafür spricht auch die «WhatsApp»-Nachricht des Beschuldigten vom 20. Mai 2020, mit welcher er A.L. mitgeteilt hat, dass er am Freitag mehr wissen werde (UA act. 297). Relevant und an dieser Stelle hervorzuheben ist, dass A.L. somit im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits eine Absage betreffend die Arbeitsstelle erhalten hatte, was sie an der Berufungsverhandlung bestätigt hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Aufgrund dessen könnte ein mögliches Motiv für eine Falschaussage darin erblickt werden, dass A.L., nachdem der Beschuldigte ihr eröffnet hatte, dass sie die Arbeitsstelle im J. doch nicht, wie erhofft, erhalten würde, sich mit der Meldung bei der Polizei rächen wollte.