Arbeitsstelle erhalten habe, wobei sie sich jedoch betreffend das genaue Datum nicht mehr sicher war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Nachdem sie sich am 20. Mai 2020 beim Beschuldigten per «WhatsApp»- Nachricht darüber erkundigt hatte, ob er wegen der Arbeitsstelle schon etwas Neues wisse (UA act. 297), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.L. am darauffolgenden Freitag, dem 22. Mai 2020 mitgeteilt hat, dass sie die Arbeitsstelle nicht erhalte. Dafür spricht auch die «WhatsApp»-Nachricht des Beschuldigten vom 20. Mai 2020, mit welcher er A.L. mitgeteilt hat, dass er am Freitag mehr wissen werde (UA act.