Auffällig ist, dass der Tag der Meldung des Vorfalls bei der Polizei, nämlich der Freitag, 22. Mai 2020 (UA act. 276), ebenfalls demjenigen Tag entspricht, an welchem der Beschuldigte A.L. darüber in Kenntnis setzen wollte, ob sie die Arbeitsstelle erhalten würde (UA act. 429; 298). A.L. hat an der Berufungsverhandlung zwar angegeben, dass sie vom Beschuldigten am Freitag, dem 15. Mai 2020 eine Absage betreffend die - 12 -