Sodann widersprechen die Aussagen von A.L. vereinzelt den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses. So führte sie erstmals an ihrer zweiten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihren Unterschenkel auf sein Bein gelegt habe, bevor er begonnen habe, ihren Unterschenkel zu massieren (UA act. 423). Ebenfalls erstmals führte sie an ihrer zweiten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte mit seiner linken Hand ihre linke Brust angefasst habe (UA act. 423), nachdem sie an ihrer ersten Einvernahme lediglich angegeben hatte, dass er mit einer Hand an ihre linke Brust gefasst habe (UA act. 404; 406).