sperren. Aufgrund dessen hätte der Beschuldigte merken müssen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Zur Frage, ob sie sich gewehrt habe, führte sie lediglich aus, dem Beschuldigten eins auf die Finger gegeben zu haben. Weitere Abwehrhandlungen erwähnte sie – entgegen ihrer ersten Einvernahme – nicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Gewisse Aspekte des Kerngeschehens wurden von A.L. demnach unterschiedlich geschildert.