passiere. Während der Selbstbefriedigung des Beschuldigten habe sie sich ruhig verhalten, weil sie Angst gehabt habe (UA act. 407). An der Berufungsverhandlung führte sie sodann – ihren ersten Aussagen widersprechend – aus, während den sexuellen Handlungen nicht gross etwas gemacht zu haben, unter Schock gestanden zu haben und dass sie keinen Muskel mehr haben bewegen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). Zur Frage, ob der Beschuldigte während des Vorfalls gemerkt habe, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte, führte A.L. aus, dass er dies mit etwas Menschenkenntnis hätte merken können, weil sie nichts gemacht und teilweise versucht habe, sich zu