So hat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme zuerst angegeben, versucht zu haben den Beschuldigten an seinen Armen wegzuschieben, ihm einmal auf seine Hände geschlagen und ihn an der Brust weggeschoben zu haben (UA act. 405). Noch in derselben Einvernahme hat sie dem widersprechend angegeben, sich nicht körperlich gewehrt zu haben, weil sie nicht gewollt habe, dass etwas Schlimmeres - 11 -