An der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass der Beschuldigte mit seinen Händen ihre Scheide angefasst habe. Sie gab an, nicht mehr zu wissen, ob er ihre Scheide dabei lediglich oberflächlich berührt habe oder mit seinen Fingern in diese eingedrungen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.; 32). Sodann hat sich A.L. in Bezug auf ihr Verhalten während der Vornahme der sexuellen Handlungen widersprochen. So hat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme zuerst angegeben, versucht zu haben den Beschuldigten an seinen Armen wegzuschieben, ihm einmal auf seine Hände geschlagen und ihn an der Brust weggeschoben zu haben (UA act. 405).