So hat A.L. an ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie an ihrer Scheide berührt. Er habe mit seiner Hand an ihrer Scheide herumgespielt oder diese gesucht (UA act. 405 f.). Als sie an ihrer zweiten Einvernahme gefragt wurde, was der Beschuldigte genau mit seiner Hand an ihrer Scheide gemacht habe, gab sie – ihrer ersten Aussage widersprechend an – dass er nicht etwas getroffen habe und sie deshalb nicht wisse, was er mit seiner Hand vorgehabt habe (UA act. 424). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass der Beschuldigte mit seinen Händen ihre Scheide angefasst habe.