406) – zum ersten Mal erwähnt, dass sie an ihrer linken Brust einen blauen Fleck habe, welcher nach dem Vorfall aufgetaucht und mittlerweile nur noch schwach sichtbar sei (UA act. 427). Da die erste Einvernahme von A.L. am 23. Mai 2020 und somit zehn Tage nach dem Vorfall stattfand, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesen blauen Fleck in dem Zeitpunkt bereits angegeben hätte, da ein solches Hämatom in diesem Zeitpunkt bereits sichtbar gewesen wäre. Auch betreffend die Berührungen ihrer Scheide durch den Beschuldigten liegen keine übereinstimmenden Aussagen vor. So hat A.L. an ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie an ihrer Scheide berührt.