Auch in Bezug auf das Kerngeschehen liegen – entgegen dem Vorbringen von A.L. (Berufungsantwort S. 4) – mehrere Widersprüche in ihren Aussagen vor. So hat sie an ihrer zweiten Einvernahme – nachdem sie an ihrer ersten Einvernahme noch angegeben hatte, durch den Vorfall nicht verletzt worden zu sein (UA act. 406) – zum ersten Mal erwähnt, dass sie an ihrer linken Brust einen blauen Fleck habe, welcher nach dem Vorfall aufgetaucht und mittlerweile nur noch schwach sichtbar sei (UA act. 427).