Dies widerspricht jedoch der am 20. Mai 2020 und somit eine Woche nach dem Vorfall versendeten «WhatsApp»-Nachricht, mit welcher sie beim Beschuldigten nachgefragt hat, ob er schon etwas Neues wegen der Arbeitsstelle wisse (UA act. 298). Aufgrund dieser Nachricht kann A.L. nicht geglaubt werden, dass sie bereits ungefähr vier Tage nach dem Vorfall realisiert habe, dass sie doch nicht beim Beschuldigten arbeiten wollte. Die vorgenannte Angabe von A.L. widerspricht denn auch ihrer Aussage, wonach es F.H. gewesen sei, der sie zur Anzeigeerstattung bewogen habe (UA act. 412 f.; UA act. 432).