sei, falls er sie brauche (UA act. 298). Weiter hat sie erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, bereits ungefähr vier Tage nach dem Vorfall realisiert zu haben, dass sie doch nicht für den Beschuldigten arbeiten wolle. Dies habe sie gemerkt, bevor sie ihren Eltern und F.H. vom Vorfall erzählt habe, weil sie wieder mehr Albträume und Panikattacken gehabt habe (GA act. 33). Dies widerspricht jedoch der am 20. Mai 2020 und somit eine Woche nach dem Vorfall versendeten «WhatsApp»-Nachricht, mit welcher sie beim Beschuldigten nachgefragt hat, ob er schon etwas Neues wegen der Arbeitsstelle wisse (UA act. 298).