Die Aussagen von A.L. weisen mehrere relevante Ungereimtheiten und Widersprüche auf. So hat sie an ihrer ersten Einvernahme angegeben, nach dem Vorfall keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten aufgenommen zu haben (UA act. 412). Dies widerspricht jedoch den «WhatsApp»- Nachrichten, welche sie dem Beschuldigten am 13., 14. und 20. Mai 2020 gesendet hat, um ihn zu fragen, ob er wegen der Arbeitsstelle schon mehr wisse und um ihm mitzuteilen, zu welchen Zeitpunkten sie nicht erreichbar - 10 -