2.4.4. Gemäss der Anklage soll der Beschuldigte die sexuelle Nötigung resp. die versuchte Vergewaltigung am 13. Mai 2020 begangen haben. A.L. hat ihren eigenen Angaben zufolge erstmals am 20. oder 21. Mai 2020 ihrem damaligen Lebenspartner, F.H., vom Vorfall berichtet (UA act. 401; 412). F.H. hat bestätigt, dass A.L. ihm ungefähr eine Woche oder zehn Tage nach dem Vorfall von diesem berichtet habe. Dies habe sie kurz vor der Anzeigeerstattung gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Meldung bei der Kantonspolizei erstattete A.L. am 22. Mai 2020 und somit neun Tage nach dem Vorfall (UA act. 275 f.).