Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung hat keinen Erkenntniswert in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Eine solche Diagnose beruht auf den Aussagen einer Person, die ihrem Arzt von einem traumatischen Erlebnis und von dessen Folgen berichtet. Die Richtigkeit der Diagnose hängt regelmässig davon ab, ob die Schilderung zutrifft bzw. das belastende Ereignis überhaupt stattgefunden hat. Es liefe deshalb auf einen logischen Zirkelschluss hinaus, wenn man die Aussagen eines Opfers im Strafprozess bereits deshalb als glaubhaft oder unglaubhaft einstufen würde, weil diesem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.