Es hätten weder Sinnestäuschungen, inhaltliche Denkstörungen oder Ich-Störungen vorgelegen (UA act. 259). Hinzukommt, dass aus den Aussagen von A.L. klar hervorgeht, dass sie zwischen ihren geschilderten Wahrnehmungsstörungen und der Schilderung des Vorfalls abzugrenzen weiss und im Übrigen die von ihr im Zusammenhang mit ihrer Krankheit geschilderten Gestalten, welche sie jeweils sieht, in keiner Weise mit ihrer Schilderung des Vorfalls vergleichbar -9-