Bei A.L. ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11) – keine fehlende Aussagetüchtigkeit auszumachen. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sie nicht dazu in der Lage sein sollte, ein bestimmtes Geschehnis wahrzunehmen, über einen gewissen Zeitraum im Gedächtnis zu behalten und verbal wiederzugeben. Zwar leidet sie eigenen Angaben zufolge, wie auch gemäss den Austrittsberichten der Klinik K. vom 16. Dezember 2019, 2. Juni 2020 und 19. Januar 2021 an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, ICD-10 F60.31 (UA act. 401; UA act.