Adoptivvater von A.L., D.L. und E.L., einvernommen. Nachdem C. und E.L. weder Angaben zum Kernvorwurf noch zu anderen relevanten Tatsachen machen konnten, sondern höchstens zum allgemeinen Verhalten des Beschuldigten oder von A.L., führen ihre Aussagen generell zu keinem Erkenntnisgewinn. In Bezug auf die vorliegenden Vorwürfe kann deshalb nicht auf die Aussagen dieser beiden Drittpersonen abgestellt werden. 2.4.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und von A.L. ausführlich und detailliert zusammengefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).