Es handelt sich vorliegend um ein Vieraugendelikt, bei welchem die Aussagen des Beschuldigten und von A.L. gegeneinander abzuwägen sind. Als objektives Beweismittel konnte – nebst weiteren Chatverläufen – der «WhatsApp»-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und A.L. sichergestellt werden. Da A.L. den Vorfall am 22. Mai 2020 und somit erst neun Tage später bei der Polizei meldete (UA act. 276), wurde keine körperliche Untersuchung vorgenommen, weshalb weder ein Arztbericht vorliegt noch Spuren an ihr sichergestellt werden konnten.