Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er A.L. am 13. Mai 2020 an ihrem Gesäss angefasst und sich währenddessen selbst befriedigt hat. Er macht jedoch geltend, dass diese sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgt seien (Berufungsbegründung S. 4; UA act. 382; 385). Aufgrund dessen sind die Aussagen in erster Linie in Bezug auf die Zwangssituation sowie die währenddessen stattgefundenen Gespräche und Abwehrhandlungen zu untersuchen.