Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- bzw. Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). 2.4.2. Aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe bestehen vor dem Hintergrund der Nullhypothese erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird: