2.3. Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die von der Rechtsprechung (auch in Bezug auf Art. 189 Abs. 1 StGB) geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3.). Eine versuchte Tatbegehung gemäss Art.