2. 2.1. Die Vorinstanz hat den in der Anklageziffer I. zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von A.L. als erstellt erachtet und den Beschuldigten der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3 f.). Weiter hat die Vorinstanz den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB als erfüllt erachtet und festgehalten, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung durch denjenigen der versuchten Vergewaltigung konsumiert werde, weshalb kein Schuldspruch betreffend die sexuelle Nötigung erfolge (vorinstanzliches Urteil E. 4).